(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen. I S. 1626, Artikels 4 Starke-Familien-Gesetz (StaFamG) G. v. 29. buzer.de. Asylbewerberleistung - sonstige Leistungen - Leistungen für Bildung und Teilhabe ... Alle 437 Entscheidungen (3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe. LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 4981/14. I S. 2557, § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches, § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 9 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 des Fünften Buches, § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 22 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, Artikels 4 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 22. § 29 SGB XII ab 01. 20. ... 29, 30 SGB II, den §§ 34, 34a, 34b SGB XII und § 3 Abs. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 3022 , 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 1948, § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Artikels 1 Angehörigen-Entlastungsgesetz G. v. 10. SGB II - Kapitel 3 (§§ 14 bis 35) - Leistungen. (5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. 12 G v. 24.3.2011 I 453: IVm § 3 Abs. Leistungen. I S. 2135, Artikels 3 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 22. ... Vierzehntes Kapitel (§§ 116 bis 120) – Verfahrensbestimmungen Fünfzehntes Kapitel (§§ 121 bis 129) – Statistik § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen § 12a Vorrangige Leistungen § 13 Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Leistungen Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 14 Grundsatz des Förderns § 15 Eingliederungsvereinbarung § 15a (weggefallen) ... SGB II Inhaltsübersicht. Anspruchsberechtigt nach dem dritten Kapitel sind Personen, die keine oder keine ausreichende Möglichkeit zur Beschaffung des notwendigen Lebensunterhaltes aus eigenen Kräften oder eigenen Mitteln haben. I S. 1948, § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes, § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, Artikel 3 G. v. 30. Januar 2017, § 138 Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes, § 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020, § 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke, § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, Anlage (zu § 34)Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro. Mai 2013 BGBl. Teil 3 SGB IX Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Neuntes Buch Sozialgesetzbuch . Leistungsberechtigt sind Personen im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt … Dezember 2016 BGBl. November 2019 BGBl. Hilfe zum … 4. § 82 SGB XII Gesetzliche Übergangsregelung in § 140 SGB XII zum 1. Kapitel (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB IX > Kapitel 8. 3. Dezember 2016 BGBl. Dezember 2016 BGBl. 12/2016 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. April 2019 BGBl. Kapitel 1. Hilfe zum Lebensunterhalt - 3. Das Gesetz trat mit Wirkung vom 1. Sozialhilfe - … Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe. Sechstes Kapitel - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. Anspruchsvoraussetzungen (§ 7 - § 13) Kapitel 3. (3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB XII) regelt die Sozialhilfe in Deutschland. I S. 530, Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 696/12 - (zu § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 4 bis Absatz 7 und § 34a in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) B. v. 27. § 29 SGB XII ab 01. Kapitel SGB XII - ... Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben) ... Telefon: 04141 12-5041 Telefax: 04141 12-5013 E-Mail: Sozialamt@landkreis-stade.de. Kapitel. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in, Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006, Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt, Erster Abschnitt Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe *), Vierter Abschnitt Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, Sechster Abschnitt Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Siebter Abschnitt Verordnungsermächtigung, Artikels 13 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. SGB II Sozialgesetzbuch Gundsicherung für Arbeitsuchenden. Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe der Sozialhilfe § 2 Nachrang der Sozialhilfe § 3 Träger der Sozialhilfe § 4 Zusammenarbeit § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege § 6 Fachkräfte § 7 Aufgabe der Länder. 01.01.2007 ... § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel (1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. 21 Entscheidungen zu § 12 SGB XII in unserer ... 18.10.2018 - L 9 SO 383/17. 84 Abs. März 2011 BGBl. I S. 530, Artikels 3a Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 22. DSAnpUG-EU) G. v. 20. Rundschreiben Soz Nr. Fördern und Fordern § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 2 Grundsatz des Forderns § 3 Leistungsgrundsätze § 4 Leistungsformen Inhaltsverzeichnis. (5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Die Feststellung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 14 - … Abschnitt 2. 3 Abs. Grundlage dafür ist das Dritte Kapitel des Zwölften Buches - Sozialgesetzbuch (SGB XII).Dies gilt … 12/2016 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. Abschnitt 1. Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, ist Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Erstes Kapitel : Allgemeine Vorschriften: Erster Abschnitt : Grundsätze § 1 Ziele der Arbeitsförderung § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit § 3 Leistungen der Arbeitsförderung § 4 Vorrang der Vermittlung § 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung § 6 (weggefallen) § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven … (1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. 7 G v. 9.10.2020 I 2075 Januar 2005 in Kraft und löste das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab. Kapitel 10 I S. 3234 ; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. 288 Entscheidungen zu § 3 SGB XII in unserer Datenbank: ... BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12. I S. 530, Für Ihr Blog oder Forum - Gesetze verknüpfen. Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) Gliederung ... Rechtsprechung zu § 3 SGB XII. Gem. Dezember 2016 BGBl. 28 Abs. 7 G v. 9.10.2020 I 2075, § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege, § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung, § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen, § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen, § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch, § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung, § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum, § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern, § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung, § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, § 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5, § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf, § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel, § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen, Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung, § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie, § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts, § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften, § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter, § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes, Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen, § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung, § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel, § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland, § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. Fünftes Kapitel Hilfen zur Gesundheit § 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe § 48 Hilfe bei Krankheit § 49 Hilfe zur Familienplanung § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 51 Hilfe bei Sterilisation § 52 Leistungserbringung, Vergütung Sechstes Kapitel (weggefallen) …